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Das Fürstbistum Paderborn war bis zu seiner Auflösung 1802/03 ein eigener Staat. Das souveräne Territorium bildete sich im Laufe des 14. Jahrhunderst heraus und war in seiner Eigenständigkeit einem steten Wandel unterlegen. Konstanten der Einschränkung der territorialen Integrität waren die Einbindung in das Heilige Römische Reich und durch die religiöse Bindung an die päpstliche Autorität in Rom. Trotz dieser Einschränkungen wies das Fürstbistum ein Staatsgebiet mit einem Staatsapparat und einem Staatsvolk auf. Außenpolitisch wurde die Staatlichkeit durch die Personalunion vieler seiner Landesherren mit anderen geistlichen Territorien gestärkt aber auch gefährdet.
Neben und zum Teil über die Landstände hinweg bemühten sich die Fürstbischöfe und Administratoren um eine Zentralverwaltung, die mehr und mehr modernen Prinzipien gerecht werden sollte. Vorherrschend waren bis zum Ende des Fürstentums aber althergebrachte mittelalterliche Strukturen der Administration und Gerichtsbarkeit. Das Gebiet war in zum Teil unübersichtlich gegliederte Ämter, Oberämter und Distrikte eingeteilt. Die Landdrosten in den Oberämtern Neuhaus (Unterwaldischer Distrikt) und Dringenberg (Oberwaldischer Distrikt) hatten nur partiell Zugriff auf die im Prinzip in ihrem Distrikt liegenden Ämter. So stand das Oberamt Neuhaus nicht über Lichtenau, Wünnenberg, Büren oder Wewelsburg, obwohl im gleichen Distrikt liegend. Das Oberamt Dringenberg hatte ebenfalls keinen Zugriff auf die Ämter Steinheim, Lügde, Beverungen und die drei lippisch-paderbornischen Samtämter.
Die Amtsgliederung war insbesondere wichtig für die Gerichtsbarkeit, nicht umsonst hießen einzelne Ämter Richterei.
Im 15. Jahrhundert entstanden erste Ansätze einer fürstlichen Verwaltung, mit Fachbeamten, die nur dem Fürsten unterstellt waren. Es entstand allmählich die Kanzlei (ab 1618 Regierungskanzlei), die im Sternberger Hof in der Stadt Paderborn arbeitete. Ebenfalls im Sternberger Hof tagte das geistliche Offizialatsgericht und erst seit 1569 das weltliche Hofgericht. Im 17. Jahrhundert wurde die Hofkammer von der Regierungskanzlei abgespalten, zur Verwaltung der bischöflichen Güter, in der Kammer wiederum war die Lehnskurie in Neuhaus für die Verwaltung der bischöflichen Lehen zuständig. Aus der Hofkammer ging wiederum der Geheime Rat als oberste Behörde hervor.
Die Verwaltungsreformen des Reformbischofs Wilhelm Anton zur Entflechtung und Effiziensteigerung kamen schlussendlich zu spät.
Böhmer 1910: Das Geheime Ratskollegium, die oberste Landesbehörde des Hochstifts Paderborn 1723-1802
Freitag 1992: Konfessionelle Kulturen und innere Staatsbildung. Zur Konfessionalisierung in westfälischen Territorien
Heggen 1978: Staat und Wirtschaft im Fürstentum Paderborn im 18. Jahrhundert
Keinemann 1996: Das Hochstift Paderborn am Ausgang des 18. Jahrhunderst. Verfassung, Verwaltung, Gerichtsberkeit und soziale Welt
Rosenkranz: Verfassung, passim
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